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Recht & Pflichten

Impressumspflicht: Was auf jede Unternehmenswebseite gehört

Von Suheyl Ünüvar16. September 20265 Minuten Lesezeit
Jemand geht am Schreibtisch mit einem Stift mehrere ausgedruckte Formulare durch.

Inhalt

  1. Wen die Pflicht trifft
  2. Was hineingehört
  3. Wo es stehen muss
  4. Die Datenschutzerklärung ist ein zweites Dokument
  5. Die vier häufigsten Fehler

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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Pflicht trifft jede geschäftsmäßige Seite, auch die kleinste Ein-Personen-Seite und auch Ihr Instagram- oder Facebook-Profil.
  • Vollständige Anschrift, keine Postfachadresse, und mindestens zwei Kontaktwege, von denen einer die E-Mail-Adresse ist.
  • Von jeder Unterseite mit höchstens zwei Klicks erreichbar und wörtlich „Impressum“ genannt.
  • Die Datenschutzerklärung ist ein zweites, eigenes Dokument und ersetzt das Impressum nicht.
Inhalt
  1. Wen die Pflicht trifft
  2. Was hineingehört
  3. Wo es stehen muss
  4. Die Datenschutzerklärung ist ein zweites Dokument
  5. Die vier häufigsten Fehler

Das Impressum ist der Teil einer Webseite, den niemand gerne schreibt und über den trotzdem die meisten Abmahnungen laufen. Es ist auch der Teil, der sich am schnellsten erledigen lässt, wenn man weiß, was hineingehört.

Die Grundlage ist § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), das im Mai 2024 an die Stelle des Telemediengesetzes getreten ist. Inhaltlich hat sich dabei wenig geändert; viele Vorlagen im Netz verweisen aber noch auf den alten § 5 TMG.

Wen die Pflicht trifft

Die Pflicht gilt für „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene“ digitale Dienste. In der Praxis heißt das: Jede Seite, die mit einem Betrieb zu tun hat, braucht ein Impressum. Es kommt nicht darauf an, ob Sie über die Seite etwas verkaufen, wie groß der Betrieb ist oder ob Sie Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind.

Ausgenommen sind nur rein private Seiten ohne jeden geschäftlichen Bezug. Sobald eine Leistung beworben wird, greift die Pflicht.

Sie gilt außerdem nicht nur für Ihre Webseite. Ein geschäftlich genutztes Instagram-, Facebook- oder LinkedIn-Profil braucht ebenfalls ein Impressum. Ein Link aus der Profilbeschreibung auf das Impressum Ihrer Webseite wird dafür in der Regel akzeptiert, wenn er klar als solcher beschriftet ist.

Was hineingehört

Diese Angaben verlangt § 5 DDG von praktisch jedem Betrieb:

  • Name. Bei einem Einzelunternehmen der volle Vor- und Nachname, nicht nur die Geschäftsbezeichnung. Bei einer GmbH oder UG der Firmenname einschließlich der Rechtsform.
  • Ladungsfähige Anschrift. Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort. Ein Postfach genügt nicht, weil dorthin nicht zugestellt werden kann.
  • Vertretungsberechtigte. Bei Gesellschaften die Geschäftsführung, bei einer GbR alle Gesellschafter.
  • Kontakt. Die E-Mail-Adresse ist Pflicht, dazu ein zweiter Weg für die unmittelbare Kommunikation. In der Praxis ist das die Telefonnummer.
  • Registereintrag. Handelsregister, Vereinsregister oder Partnerschaftsregister mit Registergericht und Nummer, sofern vorhanden.
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG, sofern vorhanden. Wichtig: Das ist die USt-IdNr., nicht Ihre Steuernummer. Die Steuernummer gehört nicht ins Impressum.

Dazu kommen Angaben, die nur bestimmte Betriebe betreffen:

  • Aufsichtsbehörde, wenn Ihre Tätigkeit einer behördlichen Zulassung bedarf. Das betrifft zum Beispiel Bewachungsgewerbe, Gaststätten mit Konzession, Versicherungs- und Finanzvermittlung sowie den Personen- und Güterverkehr.
  • Kammer, Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen bei den kammergebundenen Berufen. Das betrifft das zulassungspflichtige Handwerk mit Eintrag in der Handwerksrolle, außerdem Ärzte, Heilpraktiker, Steuerberater, Rechtsanwälte und Architekten. Dazu gehört auch der Staat, in dem die Bezeichnung verliehen wurde.

Was seit 2025 entfallen ist

Jahrelang musste jede Verbraucherseite auf die Online-Streitbeilegungsplattform der EU verlinken. Diese Plattform wurde im Juli 2025 eingestellt, der Link ist damit gegenstandslos. Steht er noch auf Ihrer Seite, zeigt er heute ins Leere und gehört entfernt.

Unabhängig davon besteht die Informationspflicht nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz weiter. Sie trifft Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten, die an eine Verbraucherschlichtungsstelle angebunden sind oder dazu verpflichtet wurden.

Wo es stehen muss

Drei Anforderungen, alle drei einfach zu erfüllen und alle drei häufig verfehlt:

  1. 1Leicht erkennbar. Nennen Sie den Link wörtlich „Impressum“. „Kontakt“, „Über uns“ oder „Rechtliches“ genügen nicht.
  2. 2Unmittelbar erreichbar. Von jeder Unterseite mit höchstens zwei Klicks. Ein Link im Footer, der auf allen Seiten steht, erledigt das.
  3. 3Ständig verfügbar. Kein Bild, kein PDF, keine Grafik. Auswählbarer Text auf einer eigenen Seite.

Die Datenschutzerklärung ist ein zweites Dokument

Das Impressum sagt, wer Sie sind. Die Datenschutzerklärung sagt, welche Daten Ihre Seite verarbeitet. Sie folgt aus Art. 13 DSGVO, steht als eigener Punkt im Footer und ersetzt das Impressum nicht — so wie das Impressum sie nicht ersetzt.

Sie muss zu Ihrer Seite passen. Eine Vorlage, die Google Analytics, einen Newsletter und einen Onlineshop beschreibt, während Ihre Seite nichts davon enthält, ist genauso falsch wie eine, die ein eingebundenes Kartenmodul verschweigt. Wer seine Seite in einem Baukasten selbst zusammenstellt, legt beide Dokumente selbst an — was dabei sonst noch an Arbeit anfällt, steht im Baukasten-Vergleich. ## Was passiert, wenn es fehlt

Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum ist ein Wettbewerbsverstoß, den Mitbewerber und Verbände abmahnen können. Die Kosten einer Abmahnung liegen regelmäßig im dreistelligen Bereich, dazu kommt eine Unterlassungserklärung. Daneben kann ein Verstoß als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

Der Aufwand, das zu vermeiden, beträgt eine halbe Stunde.

Die vier häufigsten Fehler

  • Steuernummer statt USt-IdNr. Die Steuernummer gehört nicht auf die Seite.
  • Postfach statt Anschrift. Nicht ladungsfähig, also nicht ausreichend.
  • Impressum als Bild oder PDF. Nicht „ständig verfügbar“ im Sinne der Vorschrift.
  • Vorlage ungeprüft übernommen. Eine Vorlage, die eine GmbH beschreibt, während Sie ein Einzelunternehmen führen, ist schlechter als gar keine, weil sie falsche Angaben macht.

Bei den Seiten, die wir bauen, sind Impressum und Datenschutzerklärung enthalten und auf Ihre tatsächlichen Angaben zugeschnitten. Die Daten dafür stimmen wir vor dem Livegang mit Ihnen ab. In anderen Angeboten stehen die Rechtstexte oft als eigene Position; welche Posten dort sonst noch getrennt berechnet werden, steht in Was kostet eine Webseite für einen kleinen Betrieb.

Dieser Beitrag gibt den Stand unserer Praxis wieder und ist keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Auskunft zu Ihrem Einzelfall wenden Sie sich an eine Anwältin oder einen Anwalt.

Häufige Fragen

Braucht auch eine Seite ohne Onlineshop ein Impressum?
Ja. Die Pflicht hängt nicht daran, ob über die Seite etwas verkauft wird, sondern daran, dass sie geschäftsmäßig betrieben wird. Eine reine Visitenkartenseite mit Telefonnummer fällt darunter.
Muss die private Wohnadresse ins Impressum, wenn ich von zu Hause arbeite?
Es muss eine ladungsfähige Anschrift angegeben werden. Führen Sie den Betrieb von zu Hause, ist das die Wohnadresse. Ein Postfach oder eine reine c/o-Adresse ohne tatsächliche Erreichbarkeit genügt nicht.
Reicht ein Kontaktformular statt der E-Mail-Adresse?
Nein. Die E-Mail-Adresse muss im Impressum stehen. Ein Kontaktformular kann zusätzlich angeboten werden, ersetzt die Angabe aber nicht.
Gilt die Impressumspflicht auch für mein Instagram-Profil?
Ja, sobald das Profil geschäftlich genutzt wird. Üblich und in der Regel ausreichend ist ein klar beschrifteter Link aus der Profilbeschreibung auf das Impressum Ihrer Webseite.

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